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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Ergebnisbericht zur Evaluation der Heizkostenverordnung liegt vor

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat jetzt den Ergebnisbericht zur Evaluation der Heizkostenverordnung nach § 5 Abs. 8 HeizkostenV veröffentlicht. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick. |

     

    Die Evaluierung der Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW, § 5 Abs. 6 HeizkostenV), also an eine zentrale Kommunikationseinheit in einem intelligenten Messsystem, die Verbrauchsdaten von Zählern sicher sammelt, speichert und an Marktakteure weiterleitet, sei, so der Bericht auf S. 1, „nahezu nicht möglich“ gewesen (iww.de/s14734). Man wird also auf die Folgeevaluierung 2026 warten müssen.

     

    Auf S. 2 ist zu erfahren, dass Fernablesbarkeit und die Vorgaben zur Interoperabilität (§ 5 Abs. 5 HeizkostenV) grundsätzlich in der Praxis akzeptiert werden. Da der Text in § 5 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV die Fernablesbarkeit nur an den Zugang zu den Nutzeinheiten festmacht, wäre es dem Verständnis des Berichts förderlich gewesen, klarzustellen, dass mit Fernablesbarkeit letztlich drahtlose Technik, sprich Funkablesbarkeit gemeint ist (BR-Drucksache 643/21, S. 9 und 15). Gemäß dem Gesetzeswortlaut (nicht: der Begründung) sind auch nicht funkbasierte Wärmezähler fernablesbar, wenn sie für alle Wohnungen des Hauses in einem gesonderten Kellerabteil installiert sind. Denn diese können ohne Wohnungszugang abgelesen werden.

     

    Der durch Fernablesbarkeit bewirkte Wegfall des Wohnungszutritts erweist sich für das Aufdecken einer Manipulation von Erfassungsgeräten als hinderlich. Dies belegt ein Beschluss des AG Hamburg-St. Georg (9.7.21, 980b C 36/20, ZMR 21, 848). Es wurde unterlassen, diese Frage in der Heizkostennovelle von 2021 zu thematisieren. Spätestens in der Evaluierung hätte dies geschehen müssen, wurde aber erneut versäumt. Nach wie vor fehlt die Klarstellung, dass der vormalige § 5 Abs. 2 HeizkostenV zu Abs. 7 wurde. In § 6 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ist diese Änderung immer noch nicht berücksichtigt worden.

     

    Auf S. 6 des Berichts heißt es zur Datensicherheit, dass „die erfassten Heizkostenverteilungsdaten als wenig sensible oder unkritische Informationen gelten“. Hier wäre zur Untermauerung ein Blick in die Rechtsprechung hilfreich gewesen. So hat der BGH festgehalten, dass Nutzer auch Einsicht in die „Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer des gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten“ nehmen können (BGH 7.2.18, VIII ZR 189/17, Abruf-Nr. 200734).

     

    Neben die methodischen Mängel treten auch sprachliche Unsauberkeiten. So ist direkt auf S. 1 in der letzten Zeile von „Mietende“ die Rede. Gemeint sind wohl Mieter. Der Begriff „Mietende“ ist aber ein juristischer Begriff für das Ende des Mietverhältnisses (Bruns, NZM 21, 378; OLG Stuttgart 20.5.25,1 U 73/24). Unter V. auf S. 4 des Berichts ist dann von „Forschungsnehmenden“ die Rede. Um was es sich handelt, sagt auch der Duden nicht (Anfrage: iww.de/s14735).

     

    Jeder kann sich nach Lektüre des Berichts die Frage selbst beantworten, ob das folgende (Bismarck zugeschriebene) Zitat noch aktuell ist: „Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie.“

    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 219 | ID 50619982