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  • · Fachbeitrag · Zwangsverwaltung

    Ermächtigung zur Besitzverschaffung erfordert keine Durchsuchungsanordnung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Sachverhalt

    Der Beteiligte 1) wurde vom AG zum Zwangsverwalter bestellt und ermächtigt, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, soweit es sich im Besitz des Schuldners befand. Soweit Mieter oder Pächter Besitzer waren, wurde dem Zwangsverwalter der mittelbare Besitz übertragen. Bei dem Versuch, den Zwangsverwalter in das Objekt einzuweisen und dem Schuldner in dessen Auftrag näher bezeichnete Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Kautionsbelege und Gebührenbescheide für Strom, Wasser und Gas wegzunehmen, händigte ein von diesem bevollmächtigter Mieter dem Gerichtsvollzieher einen Teil der Mietunterlagen aus. Er weigerte sich jedoch, den Zutritt zu der im Objekt gelegenen Wohnung des nicht anwesenden Schuldners zu gewähren. Daraufhin lehnte der Gerichtsvollzieher die weitere Durchführung der Vollstreckung ab. Er stellte dem Zwangsverwalter anheim, eine richterliche Durchsuchungsanordnung herbeizuführen. Dessen Erinnerung war in den Instanzen erfolglos. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Kernpunkt ist die Frage, ob die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter erteilte Ermächtigung zur Inbesitznahme des Verwaltungsobjekts, soweit es sich in dem Besitz des Schuldners befindet, eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise Öffnung und Besitzergreifung an der Wohnung darstellt oder ob hierfür eine richterliche Anordnung erforderlich ist:

     

    • Der BGH entscheidet zugunsten des Zwangsverwalters und weist den Gerichtsvollzieher an, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht wegen einer fehlenden Durchsuchungsanordnung abzulehnen. Grund: Zweck der Zwangsverwaltung ist es, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Benutzung des von der Beschlagnahme erfassten Grundstücks (vgl. § 148 Abs. 1 ZVG) stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des Verwaltungsobjekts ungeschmälert erhalten bleibt. Um diesen Zweck zu erreichen, wird durch die Beschlagnahme dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). An seine Stelle tritt insoweit der Zwangsverwalter. Damit dieser seine Pflichten (§ 152 ZVG) erfüllen kann, muss er den unmittelbaren - oder, bei vermieteten oder verpachteten Objekten, den mittelbaren - Besitz des Grundstücks erlangen (BGHZ 96, 61). Hierzu muss ihm das Vollstreckungsgericht nach § 150 Abs. 2 ZVG durch einen Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen Beamten das Grundstück übergeben oder ihm die Ermächtigung erteilen, sich selbst den Besitz daran zu verschaffen. Geschieht - wie hier - Letzteres, stellt der Anordnungsbeschluss zusammen mit der Ermächtigung des Gerichts den notwendigen Vollstreckungstitel zur Besitzverschaffung dar (BGH WuM 05, 405, Abruf-Nr. 051505). Das heißt: Weigert sich der Schuldner, dem Zwangsverwalter seinen Besitz an der Wohnung zu übertragen, muss der Gerichtsvollzieher auf Antrag nach § 885 ZPO verfahren. Er setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Zwangsverwalter in den Besitz ein.