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  • · Fachbeitrag · Verkehrssicherungspflicht

    Räum- und Streupflicht für Vermieter und Mieter: Der Ärger kommt meist erst nach dem Winter

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    | Alle Jahre wieder kommt es zwischen Vermietern und Mietern zum Streit darüber wer, wie und wann bei Schnee und Eis die Fußwege vor und die Zugänge zum Mietobjekt räumen und streuen muss. Relevant wird die Sache aber immer erst, wenn Dritte zu Schaden kommen und Ansprüche wegen Verletzung der Räum- und Streupflichten geltend machen. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Vermieter und Mieter achten müssen. |

    1. Grundlage der Verkehrssicherungspflicht

    Neben den in § 535 BGB bestimmten Hauptpflichten aus dem Mietvertrag - Gebrauchsgewährung, Instandhaltung und Instandsetzung - ergeben sich für den Vermieter eine Reihe von Nebenpflichten, die ihre Grundlage in der Rechtsnatur des Dauerschuldverhältnisses haben. Das Dauerschuldverhältnis erfordert besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils und erweitert insbesondere die Gebrauchsgewährungspflicht um eine Reihe von Nebenpflichten. Regelungspflichten des Vermieters bestehen im Interesse der Gesamtheit der Mieter. Besonders hervorzuheben ist hier die Verkehrssicherungspflicht betreffend die Verkehrswege im Umfeld des Mietanwesens und im Gebäude selbst.

    2. Die Straßenreinigung als gemeindliche Verpflichtung

    Was die Straßenreinigung als Teil der Verkehrssicherung betrifft, ist sie, soweit öffentlicher Grund betroffen ist, eine Verpflichtung der Gemeinden. Diese können ihre Verpflichtung jedoch durch gemeindliche Satzung oder Rechtsverordnung auf die Anlieger übertragen. Dies betrifft insbesondere die Gehwege vor den Wohnanwesen. Die Anlieger sind hierbei vor allem die Grundstückseigentümer der Anwesen, denen die Gehwege zugeordnet sind oder bei Anwesen, die in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind, die Gemeinschaft der Miteigentümer (BGH WuM 86, 66). Die Zulässigkeit der Übertragung der gemeindlichen Verpflichtungen auf die Anlieger steht außer Frage.

    b) Stillschweigende Übertragung auf Mieter