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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherformular

    Räumungs- und Forderungsvollstreckung mittels neuem Formular möglich?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Verwendung des seit dem 22.12.22 neu eingeführten Formulars für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach § 1 Abs. 1 ZVFV hat auch in miet- bzw. pachtrechtlichen Angelegenheiten Bedeutung. Dies gilt insbesondere, wenn ein Räumungs- bzw. Herausgabeanspruch vollstreckt werden soll (§§ 885, 885a ZPO). Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Grundsätze

    Das Formular ist nur im Anwendungsbereich des § 753 ZPO verbindlich, grundsätzlich also nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.

     

    a) Verbindliche Nutzung bei Geld- und Herausgabevollstreckung

    Verbindlich zu nutzen ist das amtliche Formular ab dem 1.12.23, wenn bei der Herausgabevollstreckung zugleich auch Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) oder rückständig titulierte Mieten bzw. Pachten beigetrieben werden sollen.