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  • · Fachbeitrag · Kaution

    ZVG-Erwerb in der Vermieterinsolvenz: Ersteher haftet uneingeschränkt auf Rückzahlung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Auf den Ersteher eines vermieteten Grundstücks geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte (BGH 7.3.12, XII ZR 13/10, Abruf-Nr. 121053).

    Sachverhalt

    Der gewerbliche Vermieter legte die vom Kläger gezahlte Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen an. Nach Eröffnung des Vermieterinsolvenzverfahrens erstand die Beklagte die vom Insolvenzverwalter zwangsversteigerte Immobilie. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Kläger von ihr die Auszahlung der Mietsicherheit. Das Berufungsgericht (ZMR 10, 361) hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 44 Abs. 1 ZVG wird bei der Versteigerung nur ein Gebot zugelassen, mit dem die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). Darüber hinaus stellen die Versteigerungsbedingungen fest, in welche weiteren Pflichten der Ersteher eintritt. Zu diesen Pflichten gehört gemäß § 57 ZVG die Verpflichtung zur Rückzahlung einer vom Mieter gewährten Sicherheit (§ 566a, § 578 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Das im Versteigerungstermin abzugebende Bargebot setzt die Erfüllung sämtlicher nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmende Pflichten voraus.