Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung

    Künftig Datenschutz für den Energieverbrauch?

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Viele Zeichen deuten darauf hin, dass in das Heizkostenrecht eine Regelung über den Datenschutz für den Verbrauch an Raumwärme bzw. Warmwasser aufgenommen wird. Der folgende Beitrag zeigt, was Gerichte zum Datenschutz beim Energieverbrauch bisher entschieden haben und worauf sich Vermieter im Hinblick auf die Pläne des Gesetzgebers einstellen sollten. |

    1. Rechtsprechung

    Verschiedene Gerichte haben sich mit der Frage befasst, ob der Energieverbrauch eines Wohnungsnutzers unter den Datenschutz fällt. Die Frage wird vor allem praktisch bei der Heizkostenabrechnung sowie der Einsicht des Wohnungseigentümers/Mieters in die Unterlagen.

     

    Rechtsprechungsübersicht / Datenschutz und Energieverbrauch

    • Bejaht wurde der Datenschutz für den Energieverbrauch des Wohnungsmieters dagegen u.a. vom AG Berlin-Mitte (6.3.13, 19 C 122/12, n.v.).
    • Die 65. Kammer des LG Berlin spricht sich dafür aus, die Teile von Abrechnungsunterlagen, die datenschutzrechtlich relevante Daten enthalten, zu schwärzen (12.7.13, 65 S 141/12, GE 13, 1143).
    • In einem anderen Fall erklärte das AG Karlsruhe in Bezug auf den Stromverbrauch des Mieters, den der Vermieter zur Erstellung eines Energieausweises benötigte: Bei dem Verbrauch von Strom handelt es sich um personenbezogene Daten i.S. von § 3 BDSG (15.7.08, 8 C 185/08, GE 08, 1269).
     

    2. Rechtliche Einordnung

    Das Datenschutzrecht schützt personenbezogene Daten. Denn der Einzelne sei - so § 1 BDSG - „davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“. Damit fallen Informationen über Krankheiten, Ehescheidungen usw. zweifelsfrei unter den Datenschutz. Aber der Energieverbrauch der Wohnung hat mit dem Persönlichkeitsrecht nichts zu tun. So schützt etwa Art. 10 GG das Briefgeheimnis oder § 35 Abs. 1 SGB das Sozialgeheimnis. Es gibt aber kein Energiegeheimnis. Das zeigt auch folgende Überlegung: Wenn im Keller oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses die Gas- und Stromzähler für jedermann zugänglich untergebracht sind, dann kann jeder (auch der Vermieter) den aktuellen Gas- und Stromverbrauch eines jeden Mieters erfassen. Bestünde ein Datenschutz für Energieverbräuche, würde dies konsequenterweise verlangen, die Anzeigen der im Keller befindlichen Stromzähler, Gaszähler und - zu Ende gedacht - auch Wasserzähler abzudecken.

     

    Zu Recht fällt daher nach gegenwärtigem Recht der Energieverbrauch des Wohnungsnutzers nicht unter den Datenschutz (Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., H 286 mit zahlreichen Nachweisen).Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Vermietung an einen Gewerbebetrieb, z.B. eine Bäckerei, könnten - je nach eventuellen besonderen Umständen - Interessen des Mieters tangiert werden, soweit der Energieverbrauch etwa eindeutige Rückschlüsse auf den Umsatz ermöglichte.

    3. Blick in die Zukunft

    Künftig kann es jedoch ganz anders aussehen: Denn § 3a S. 1 und S. 2 Energieeinspargesetz (EnEG) in Kraft getreten am 13.7.13 und die BT-Drucksache 17/13527 vom 15.5.13 (Beschlussempfehlung) lauten auszugsweise:

     

    § 3a S. 1 EnEG: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch RechtsVO (HeizkV) vorzuschreiben, dass

    • 1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen erfasst wird,
    • 2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,
    • 3. die Benutzer in regelmäßigen Abständen Informationen erhalten.

    In § 3a S. 2 EnEG heißt es sodann weiter:

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten sowie zu den erforderlichen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden.

    BT-Drucksache 17/13527: Die Abrechnungsinformationen enthalten personenbezogene Daten. Daher bedarf es einer datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung dieses Datenflusses. Es besteht ein erhöhtes datenschutzrechtliches Regelungsbedürfnis, weil die verbrauchsrelevanten Daten teilweise auch mittels Funk übermittelt werden, möglicherweise auch fernauslesbar sein können sowie teilweise zwischengespeichert werden.

     

    Wenn eine Novellierung der HeizkV erfolgt, muss vermutet werden, dass dann in das Heizkostenrecht eine Regelung über den Datenschutz für den Verbrauch an Raumwärme bzw. Warmwasser aufgenommen wird. Sonst hätte man die Regelung des § 3a EnEG nicht derart weitreichend geändert.

     

    PRAXISHINWEIS | Es empfiehlt sich, schon frühzeitig auf eine entsprechende Gestaltung der Wärme-Abrechnung, der Formulare usw. hinzuarbeiten. Da auch Wasserzähler zum Teil schon funkauslesbar sind, sind ähnliche Regelungen für die Erfassung und Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs ebenfalls zu erwarten.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 88 | ID 42595528