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  • · Nachricht · Fremdenbeherbergung

    Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

    | Wird ein Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet, kann das Bezirksamt des Landes Berlin nach § 4 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verlangen, dass der Wohnraum wieder dauerhaften Wohnzwecken zugeführt wird (VG Berlin 2.10.18, 6 L 258.18, Abruf-Nr. 205980 ). |

     

    Von einer Zweckentfremdung ist auszugehen, wenn eine juristische Person vier möblierte Apartments anmietet, um sie an eine Untermieterin weiterzuvermieten, die Show-Veranstaltungen betreibt, und im Untermietvertrag als Nutzungszweck vereinbart ist, dass die Räume „ausschließlich zur vorübergehenden Nutzung als Apartments vermietet“ werden und die Hauptmieterin das Recht erhält, der Untermieterin eine Ersatzwohnung zuzuweisen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45602549