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  • · Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag

    Erstlaufzeiten von 24 Monaten sind formularmäßig unbedenklich

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    In einem Fitnessstudiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (BGH 8.2.12., XII ZR 42/10, Abruf-Nr. 120967).

    Sachverhalt

    Nach dem für 24 Monate (ab 1.5.07) geschlossenen Fitnessstudiovertrag ist der Beklagte zur Nutzung der Geräte und Räumlichkeiten berechtigt. Der Vertrag sollte sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Unterrichts- oder andere Dienstleistungsverpflichtungen sieht der Vertrag nicht vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für Fitnessstudioverträge ohne dienstvertraglichen Charakter mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten.