Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag

    Berufsbedingter Umzug ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung

    | Wer seine sportlichen Aktivitäten nicht in die freie Natur verlegen will, kann seine Fitness in einem der vielen Fitnessstudios in Schwung bringen. Das sollte allerdings gut überlegt sein. Die Tücken für den Freizeitsportler liegen in der Vertragsgestaltung. Laufzeiten von 12 oder 24 Monaten sind fester Bestandteil einschlägiger Vertragsmuster. Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass ein berufsbedingter Umzug kein Grund ist, einen befristen Vertrag vorzeitig beenden zu dürfen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Nutzungsentgelt für 10 Monate (719,90 EUR). Die Parteien schlossen in 2010 einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios in Hannover für 24 Monate. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt zuzüglich einer - zweimal im Jahr fälligen - Pauschale für ein „Trainingspaket“. Der Vertrag sollte sich um jeweils 10 Monate verlängern, falls er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten waren sämtliche Entgelte für die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig. Der Vertrag verlängerte sich mangels Kündigung bis zum 31.7.14. In 10/13 wurde der bis dahin vor Ort lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Gleichzeitig stellte er die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein. Anschließend war er von 10/13 bis 5/14 nach Köln und Kiel abkommandiert. Seit 6/14 ist er in Rostock stationiert. Der Beklagte kündigte seine Mitgliedschaft am 5.11.13 außerordentlich. Die Zahlungsklage (719,90 EUR) hat in zweiter Instanz Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.

     

    Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (Abruf-Nr. 186707).