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  • · Fachbeitrag · Zustandsstörerhaftung

    Wer muss den an den (später) insolventen Mieter gelieferten Container entsorgen?

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Hat der zur Räumung verpflichtete Mieter einen Abfallcontainer bestellt, um Teile der zu räumenden Gegenstände entfernen und entsorgen zu lassen, stellt sich die Frage, ob der Grundstückseigentümer das beauftragte Entsorgungsunternehmen auf Entfernung der bereits befüllten Container in Anspruch nehmen kann, wenn der Mieter insolvent wird. Hierüber musste der BGH (26.3.21, V ZR 77/20, Abruf-Nr. 221901 ) entscheiden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte eine Lagerhalle an M. vermietet. Das Mietverhältnis endete nach einer fristlosen Kündigung. Vor der Zwangsräumung hatte M. das beklagte Entsorgungsunternehmen beauftragt, zwei Abfallcontainer an dem Objekt aufzustellen und diese nach der Befüllung mit Alt- und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Da M. die Rechnung der Beklagten nicht zahlte, holte diese die offenen und nicht verschlossenen Container nicht ab. Nachdem über das Vermögen von M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Klägerin die Beklagte auf, die gefüllten Container abzuholen. Diese ist zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Abholung der Container samt Inhalt verurteilt. Ihre zugelassene Revision bleibt erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Erlischt das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen auf dem Grundstück, ist deren weiterer Verbleib durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. Spätestens nach der durchgeführten Zwangsräumung kann nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für die Aufstellung von mit Abfall gefüllten Containern ausgegangen werden.