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  • 30.07.2026 · Nachricht · Streitwert

    Kein Vergleichsmehrwert für Räumungsfrist, Räumungsschutzverzicht und Umzugskostenbeihilfe

    Im Räumungsstreit bemisst sich der Streitwert nach der Jahresmiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert, da sie nur Modalitäten der Räumung und Herausgabe betreffen und keinen eigenständigen streitigen Anspruch darstellen. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen kommt nur in Betracht, wenn ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert (LG München I 16.1.26, 14 T 16279/25, Abruf-Nr. 254482 ).