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  • · Nachricht · Verjährung

    Schlüssel im Briefkasten verkürzt die Frist

    | Rechtsprechung und Literatur sind uneins, wann die verkürzte Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Mieter die Mietsache zurückgeben will, der Vermieter sie aber nicht annimmt. Das OLG Hamm bejaht, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Vermieter von den Schlüsseln in seinem Briefkasten weiß (1.9.23, 30 U 195/22, Abruf-Nr. 237841 ). |

     

    Der Kläger (Vermieter) hatte an den Beklagten (Mieter) eine Halle nebst Lagerbüro vermietet. Der Beklagte hatte im weiteren Verlauf gekündigt und die Schlüssel zum Mietobjekt in den Briefkasten des Klägers geworfen. Der Kläger verlangte nun jedoch noch rückständige Miete und den Ersatz erheblicher Instandsetzungskosten i. H. v. rund 32.000 EUR. Diese machte er im Mahnverfahren bzw. vor dem LG Siegen geltend. Das LG lehnte einen Anspruch auf Schadenersatz ab. Auch die Berufung des Klägers zum OLG Hamm blieb insoweit erfolglos. Das OLG stellte auf den Zeitpunkt des Einwurfs des Schlüssels ab. Da der Beklagte die Mieträume nun bereits verlassen hatte, war es für den Kläger ganz offensichtlich, dass eine vollständige Besitzaufgabe vorlag. Sein Anspruch auf Schadenersatz sei verjährt.

     

     

    Da die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall am 8.6.21 endete, stand dem Kläger gemäß § 535 Abs. 2 BGB lediglich die geltend gemachte rückständige Miete zu. Anders sah es jedoch bezüglich des verlangten Schadenersatzes aus: Der Kläger konnte ab dem 8.1.21 die Räume betreten und umfassend den Zustand der Mietsache und mögliche Verschlechterungen feststellen. Mögliche Ansprüche hätte er zügig vor dem Fristablauf am 8.6.21 geltend machen müssen. Bevollmächtigte sollten Vermieter auf diese Frist hinweisen.