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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Verjährung beginnt nur bei eindeutiger Rückgabe

    von Günther Geldmacher, RiOLG a.D., Düsseldorf

    | Wegen der kurzen Frist des § 548 Abs. 1 BGB ist die Frage streitentscheidend, wann Schadenersatzansprüche des Vermieters verjähren. Der BGH zeigt, was den Beginn der Verjährung auslöst. Bei der tatbestandsrelevanten Rückgabe der Mietsache kommt es weniger auf einen Theorienstreit, als auf die Umstände des Einzelfalls an. |

     

    Sachverhalt

    § 16 des Mietvertrags der Parteien sieht folgende Regelungen vor:

     

    • Der Mieter hat die Mieträume bei einer Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt, gesäubert und in fachgerecht renoviertem, sofern erforderlich, und instandgesetztem Zustand zurückzugeben oder auf Verlangen des Vermieters hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu zahlen.