29.10.2026 · Nachricht · Gewerberaummiete
Verschmutzte Glasfassade rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Optische Verschmutzungen von Fenster und Glasfassade durch Staub und Vogelkot stellen bei Gewerberaummietverhältnissen keinen erheblichen Mangel dar, wenn sie leicht erkennbar und mit geringem Aufwand beseitigbar sind und die repräsentative Wirkung des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Anders ist es nur, wenn ein besonderes Interesse des Mieters aus dem Vertragszweck oder objektiven Gegebenheiten ableitbar ist (LG Berlin II 7.7.26, 100 O 51/25, Abruf-Nr. 256148 ).
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