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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Kosten des Hauswarts müssen klar abgegrenzt werden

    | Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Darlegungs- und Beweislast treffen den Vermieter. |

     

    Die Umlage „Kosten für das Management“ ist intransparent, dem Grund und der Höhe nach unbestimmt und benachteiligt den gewerblichen Mieter unangemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen wirksamen Teil ist nicht zulässig (OLG Düsseldorf 21.7.11, I-24 U 153/10).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 34477560