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  • 01.03.2005 | Zwangsvollstreckung

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch bei drohender Sozialhilfebedürftigkeit pfändbar

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar (BGH 21.12.04, IXa ZB 228/03, n.v., Abruf-Nr. 050293).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin hat die angeblichen Forderungen, die der Schuldnerin als Nießbraucherin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fälliger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in Höhe von 510 EUR monatlich zustehen, gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf Erinnerung der Schuldnerin, die keine sonstigen Einnahmen hat, hat das AG die Pfändung gemäß § 765a ZPO eingestellt und den Pfändungsbeschluss mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte zur Zurückweisung der Erinnerung. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin war erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Miet- und Pachtforderungen, die dem Schuldner als Eigentümer, Vermieter/Verpächter oder Nießbraucher zustehen, unterliegen dem speziellen Pfändungsschutz des § 851b ZPO. Die Pfändung von Miete und Pacht ist danach auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für ihn zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bestimmter bevorrechtigter Ansprüche unentbehrlich sind. Diese Voraussetzungen muss der Schuldner zur Begründung seines Antrags vortragen und glaubhaft machen (§ 851b Abs. 2i.V.m. § 813 Abs. 5 S. 2 ZPO).  

     

    Der BGH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hiervon abweichend grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar sind, wenn der Schuldner – wie im Streitfall – die Voraussetzungen des § 851b ZPO nicht dargelegt hat.