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  • · Fortbildungspunkte · Rückgabeanspruch

    Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber Rückgabeanspruch des Vermieters

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher

    | Können sich der Mieter und etwaige weitere Räumungsschuldner gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB wegen ihrer Verwendungen auf die Mietsache auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB berufen? Was gilt für das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB und den Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994, 996 BGB? Mit all diesen Fragen musste sich das OLG Koblenz beschäftigen. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger schlossen mit der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, einen auf zehn Jahre befristeten Pachtvertrag über ein Grundstück und Räumlichkeiten. Dieser regelt Auf- und Verwendungen auf die Pachtsache sowie Rückgabe- und Rückabwicklungsmodalitäten abschließend und enthält ein nicht beurkundetes Ankaufsrecht der Pächterin. Die Pachtzeit wurde nicht verlängert, Pachtzahlungen eingestellt. Daraufhin verlangten die Kläger ‒ auch vom Beklagten zu 2) und seiner Ehefrau ‒ Räumung und Herausgabe und erklärten hilfsweise die außerordentliche Kündigung wegen ausgebliebener Pacht.

     

    Die Beklagten haben erstinstanzlich vergeblich mit ausstehenden Pachtforderungen aufgerechnet und gegenüber dem Räumungsverlangen ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihnen getätigter Auf- und Verwendungen auf die Pachtsache (73.732,26 EUR) geltend gemacht. In der Berufung haben sie Widerklage über 50.000 EUR erhoben. Sie hätten (zumindest) in der Zeit von 1/17 bis einschließlich 3/18 für 15 Monate rechtsgrundlos Pachtzahlungen in Höhe von 45.000 EUR erbracht. Weitere 5.000 EUR beträfen von ihnen erbrachte Arbeitsleistungen als Verwendungen sowie näher dargestellte Aufwendungen. Das OLG weist die Berufung zurück und verwirft die im Berufungsrechtszug erhobene Teil-Widerklage als unzulässig.