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  • 01.02.2005 | Zwangsräumung

    Kosten minimieren, Nutzen optimieren

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    Der folgende Beitrag erläutert, wie der Bevollmächtigte des Vermieters unter Minimierung von Kosten und Aufwand eine Zwangsräumung für seinen Mandanten einleitet und sich gegen Abwehrstrategien des Schuldners effektiv zur Wehr setzt.  

     

    Was bei der Zwangsräumung auf Sie zukommen kann

    Haben Sie es nicht in Ihrer Praxis schon ähnlich erlebt? Ihr Vermieter-Mandant erhält monatelang keine Miete, interveniert beim Mieter, mahnt, klagt, trägt die Kosten des Einklagens rückständiger Miete, erwirkt schließlich einen Titel und muss am Ende auch noch für die Vorschüsse der terminierten Zwangsräumung aufkommen. Nach wenigen Tagen der Beschluss des zuständigen Gerichts: Die Zwangsräumung wird gemäß § 765a ZPO eingestellt. Jetzt heißt es: Schnell den Gerichtsvollzieher kontaktieren und die Spedition zwecks Absage des Räumungstermins benachrichtigen. Wohl dem, der hier als Vermieter nicht nur über ein gutes finanzielles Polster, sondern auch über ein robustes Nervenkostüm verfügt.  

     

    Wie lange ist der Schutzantrag wirksam?

    Sofern der Schuldner einen Einstellungsantrag wegen besonderer Härte beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellt, kann dies grundsätzlich nur bis zwei Wochen vor dem Räumungstermin geschehen (§ 765a Abs. 3 ZPO). Die Vorschrift lässt aber Ausnahmefälle zu. Hier muss der Anwalt des Vermieters die Beschlussbegründung des Gerichts genau prüfen. Sie muss eine Begründung enthalten, warum gegebenenfalls trotz Versäumens der Zwei-Wochen-Frist durch den Schuldner die Einstellung erfolgt.