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  • 01.04.2006 | Wohnraummiete

    BGH erleichtert Teil-Untervermietung

    Der Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat (BGH 23.11.05, VIII ZR 4/05, GE 06, 249, Abruf-Nr. 060553).

     

    Sachverhalt

    Die 114,75 qm große Mietwohnung der Kläger verfügt über 3 ½ Zimmer, Kammer, Küche und Bad. Die Kläger leben berufsbedingt überwiegend außerhalb und halten sich nur zeitweise dort auf. Mit ihrer in den Instanzen erfolglosen Klage begehren sie die Zustimmung des Beklagten zur abgelehnten Untervermietung zweier Zimmer. Ihre Revision hatte vorläufigen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB, der für alle Mietverhältnisse gilt, bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters zur Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten. Für die Wohnraummiete gewährt § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.  

     

    Ob der Mieter auch ein berechtigtes Interesse hat, wenn er Wohnraum untervermieten will, in dem er – wie hier die Kläger – nicht seinen Lebensschwerpunkt hat, ist umstritten (bejahend: LG Hamburg ZMR 01, 973; Müller/Walther/Kellendorfer, Miet- und Pachtrecht, § 553 Rn. 5; verneinend: LG Berlin ZMR 02, 49; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 553 Rn. 6). Der BGH beantwortet die Streitfrage wie aus dem Ls. ersichtlich. Danach ist als berechtigt jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGHZ 92, 213). Hierzu zählt auch der Wunsch des Mieters nach einer Entlastung von den Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Reise- und Wohnkosten), die ihm aus beruflichen Gründen entstehen. Der Mieter muss daher weder ständig in der Wohnung leben noch sich auf eine Kündigung der Wohnung verweisen lassen.