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  • 01.08.2007 | WEG

    Zweite Stimme für Stellplatzeigentümer?

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Ein Leser berichtet uns von seiner Teilungserklärung. Dort steht: „In der Versammlung entfällt auf jede Eigentumswohnung eine Stimme (Wertprinzip)“. In der Anlage des Lesers gibt es aber Eigentümer mit (nur) einer Wohnung und Eigentümer mit einer Wohnung und einem Stellplatz. Die Eigentümer mit Stellplatz meinen, zwei Stimmen zu haben. Zu Recht?  

     

    Gegebenenfalls, ja. Zu berücksichtigen ist nämlich Folgendes: Wohnungseigentum ist definiert als das „Sondereigentum an einer Wohnung“ (§ 1 Abs. 2 WEG). Teileigentum ist das „Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ (§ 1 Abs. 3 WEG). Für Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend (§ 1 Abs. 6 WEG).  

     

    Der umgangssprachliche Begriff „Eigentumswohnung“ bezeichnet üblicherweise das Wohnungseigentum. Außerdem gilt:  

     

    • Jeder Wohnungseigentümer (Wohnung) hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG).
    • Jeder Teileigentümer (Stellplatz) hat eine Stimme (§§ 1 Abs. 6, 25 Abs. 2 S. 1 WEG).
    • Hat jemand mehrere Wohnungseigentumsrechte oder mehrere Teileigentumsrechte, hat er bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips dennoch nur eine Stimme.
    • Weil für das Teileigentum die Vorschriften für das Wohnungseigentum entsprechend gelten (§ 1 Abs. 6 WEG), hat bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips auch der nur eine Stimme, der ein Wohnungseigentum und ein Teileigentum hat.