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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Bauliche Veränderungen: der Individualanspruch des Eigentümers

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | In MK 22, 38 , konnten Sie sich einen Überblick über die Neuregelung der baulichen Veränderungen in § 20 WEG n. F. verschaffen. Im folgenden Beitrag geht es um den Individualanspruch des Eigentümers auf die in § 20 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. genannten privilegierten baulichen Veränderungen. |

    1. Der neue § 20 Abs. 2 S. 1 WEG

    Nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. hat ein Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch auf die in Nr. 1 bis 4 aufgeführten baulichen Veränderungen. Die privilegierten Maßnahmen hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift in Form eines Katalogs zusammengestellt. Soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Katalognummer vorliegen, hat der Eigentümer einen Anspruch auf einen entsprechenden Beschluss. Der Anspruch ist im Rahmen der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. durchsetzbar. Die übrigen Wohnungseigentümer haben über das „Ob“ keinen Entscheidungsspielraum. Gleichwohl müssen sie nicht jede Baumaßnahme hinnehmen. Ist die verlangte Baumaßnahme nicht angemessen, kann sie zurückgewiesen werden.

     

    Bei dem Begriff „Angemessenheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ermöglicht es im Einzelfall, objektiv unangemessene Forderungen zurückzuweisen. Wann eine Maßnahme unangemessen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Ein Entscheidungsermessen oder Einschätzungsspielraum wird den Eigentümern dadurch aber nicht eingeräumt. Dieses besteht nur im Hinblick auf das „Wie“ der geforderten baulichen Veränderung (BT-Drucksache 19/18791, S. 63 ff.).