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  • 27.03.2008 | WEG-Novelle

    Rechtsanwaltsgebühren bei Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan

    von RA Norbert Slomian, FA Miet- und WEG-Recht, Heilbronn

    Bei der Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan kommt es nach neuem Recht zu Einbußen bei den Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Anhebung der Verfahrenskosten. Was das bedeutet, zeigt der folgende Beitrag.  

     

    Beispiel

    Eigentümer A. erhebt Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan ohne Einwände gegen konkrete Einzelpunkte. Der Gesamtwirtschaftsplan der Gemeinschaft beläuft sich auf 50.000 EUR. Der monatliche Zahlungsbetrag des A. würde 200 EUR betragen. Laut Beschluss gilt der Wirtschaftsplan fort bis ein neuer beschlossen wird.  

     

    Bisherige Regelung

    Bisher ging man vom Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans aus und hat allein wegen § 48 Abs. 3 WEG a.F. eine Begrenzung des Gegenstandswerts im Einzelfall durchgeführt. Üblicherweise hat die Rechtsprechung bisher den Gesamtbetrag der konkret angegriffenen Einzelpositionen des Wirtschaftsplans in voller Höhe angesetzt und aus dem Gesamtbetrag der nicht konkret angegriffenen Positionen einen Wert von 25 Prozent in Ansatz gebracht (OLG Zweibrücken ZMR 99, 663; OLG Frankfurt 6.10.03, 20 W 73/03; BayObLG WuM 02, 578; ZMR 02, 66).  

     

    Streitwert: 12.500 EUR