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  • 03.01.2008 | WEG-Novelle

    Rechtsanwaltsgebühren bei Anfechtung des Beschlusses der Jahresabrechnung

    von RA Norbert Slomian, FA Miet- und WEG-Recht, Heilbronn

    Bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung kommt es nach neuem Recht zu Einbußen bei den Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Anhebung der Verfahrenskosten. Was das bedeutet, zeigt der folgende Beitrag.  

     

    Beispielsfall

    A. ficht den Beschluss über die Jahresabrechnung an. Es sind alle Eigentümer und der Verwalter am Verfahren beteiligt. Die Gesamtkosten betragen 50.000 EUR. Die Abrechnungsspitze ggü. A. beträgt 100 EUR. Die Summe aller Abrechnungsspitzen ggü. allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft aus der Jahresabrechnung beträgt 600 EUR. A. erhebt folgende Einwendungen gegen die Abrechnung:  

    • Ein Heizkostenverteiler sei unzutreffend abgelesen; wird der zutreffende Ablesewert berücksichtigt, müsste er 12,49 EUR weniger bezahlen. Die Gesamtheizkosten im Objekt betragen 26.000 EUR;
    • Belege seien nicht geprüft worden und A. hatte keine Kenntnis von der Eigentümerversammlung, da ihn keine Einladung erreicht hat. Er erhebt keine konkreten Einwendungen gegen das Zahlenwerk.
     

    Bisherige Regelung

    Bisher ging man vom Gesamtvolumen der Jahresabrechnung aus und begrenzte wegen § 48 Abs. 3 WEG a.F. den Gegenstandswert im Einzelfall. Die Rechtsprechung hat dann den Gesamtbetrag der konkret angegriffenen Einzelpositionen der Abrechnung in voller Höhe angesetzt und aus dem Betrag der nicht konkret angegriffenen Restpositionen einen Wert von 25 Prozent in Ansatz gebracht (OLG Zweibrücken ZMR 99, 663; BayObLG WuM 02, 578).  

     

    Streitwert: 26.000 EUR + 25 Prozent aus weiteren 24.000 EUR = 32.000 EUR