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  • 01.12.2006 | WEG

    Duldung einer Leuchtreklame: Was ist zumutbar?

    Das Anbringen beleuchteter Reklametafeln an der Außenwandfassade sorgt regelmäßig für Streit innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Die Frage lautet im Kern stets: Müssen die anderen Eigentümer die Reklame dulden oder nicht?  

     

    Das OLG Köln hat hierzu nun Klartext gesprochen (31.5.06, 16 Wx 11/06, Abruf-Nr. 063370): Zwar stellt die o.g. Maßnahme eine bauliche Veränderung dar. Diese ist jedoch von den anderen Eigentümern zu dulden, wenn sie nicht in unzumutbarem Maß beeinträchtigt werden. Ein hinzunehmendes Maß liegt vor, wenn die Leuchtreklame nicht mit merklichem Lichteinfall und einer Beschränkung der Aussicht der übrigen Eigentümer verbunden ist und zudem der ortsüblichen Werbung für Gewerbebetriebe entspricht.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 222 | ID 88776