Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2006 | WEG

    Diese Entscheidung ist bares Geld wert: Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in WEG-Sachen entsteht die Terminsgebühr auch, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH 9.3.06, V ZB 164/05, n.v., Abruf-Nr. 061204).

     

    Praxishinweis

    Der BGH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie fest (BGH NJW 03, 3133, noch zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). Seine Argumentation können Sie der folgenden Musterformulierung entnehmen.  

     

    Leserservice: Die Musterformulierung können Sie kostenlos in unserem exklusiven Online-Service unter www.iww.de herunterladen. Klicken Sie dort auf den blauen Button „Online-Service“ und geben Sie das aktuelle Kennwort ein, das Sie auf der Titelseite finden. In diesem Monat lautet es „Besitzschutz“.  

     

    Musterformulierung: Terminsgebühr in Verfahren ohne mündliche Verhandlung

    An das AG ...  

     

    In der Wohnungseigentumssache ... ./. ..., Az. ...  

     

    lege ich hiermit sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG ..., Az. ..., vom ... ein und beantrage,  

     

    1. den o.g. Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beteiligten zu 1. zusätzlich zu dem bereits festgesetzten Betrag ein weiterer Betrag von ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem ... zu erstatten ist und
    2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beteiligten zu 2. aufzuerlegen.

     

    Begründung: 

    Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 1i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), der Beschwerdewert ist erreicht (§ 567 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch begründet. Zu Unrecht wurde die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr nach der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG verneint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder wegen besonderer Gründe ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dieser Gebührentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGH 9.3.06, V ZB 164/05, MK 06, 111).  

     

    In einer Wohnungseigentumssache entsteht die Verhandlungsgebühr auch in den Fällen, in denen von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen ist. Die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG ist wie § 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen, dass in Wohnungseigentumssachen – anders als in anderen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden muss. Das Gericht darf aber auf eine mündliche Verhandlung mit dem Einverständnis der Beteiligten verzichten. Gleiches gilt aus besonderen, in dem Beschluss darzustellenden Gründen, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden kann.  

     

    Diese Anwendung der Vorschrift ist auch nach dem Zweck des Gebührentatbestands geboten. Es soll so der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann.  

     

    Dies hat der BGH schon zu § 35 BRAGO entschieden (BGH NJW 03, 3133). Nichts anderes kann daher für die Bestimmungen des RVG im vorliegenden Fall gelten:  

     

    • Es haben sich weder der einschlägige Gebührentatbestand noch die bei dessen Anwendung zu Grunde zu legenden Verfahrensvorschriften im WEG verändert.

     

    • Der Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem von § 35 BRAGO überein.

     

    • Nach der Begründung zum RVG-Entwurf sollte damit die frühere Regelung des § 35 BRAGO in das Vergütungsverzeichnis übernommen werden (BT-Drucksache 14/9037, S. 76).

     

    • Auch die Vorschrift über die mündliche Verhandlung in § 44 Abs. 1 WEG gilt unverändert.

     

    Der Anfall der Terminsgebühr ergibt sich auch daraus, dass die Honorierung des Rechtsanwalts in ZPO-Verfahren und WEG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln ist. Hierfür sprechen die vom Gesetzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung, wie z.B. Vereinfachung, Erhöhung der Transparenz durch Angleichung der Gebührentatbestände in den verschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Gebühren (BT-Drucksache 14/9037, S. 49, 51).  

     

    In der vorliegenden Wohnungseigentumssache  

     

    • hatten die Parteien ihr Einverständnis mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt.

     

    Beweis: Schriftsätze vom ...

     

    • konnte auf die mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden, da eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten war und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden konnte. Dies ergibt sich aus ...

     

    Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom ... ist daher die mit Antrag vom ... geltend gemachte Terminsgebühr zusätzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Geschäftswert von ... EUR errechnen sich danach die nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf ... EUR.  

     

    Rechtsanwalt