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  • 01.05.2007 | WEG

    Bauliche Veränderung: Argumente gegen Beseitigungsansprüche

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Wer als Wohnungseigentümer ohne die erforderliche Zustimmung der (beeinträchtigten) anderen Eigentümer bauliche Veränderungen vornimmt, sieht sich einem Rückbauverlangen ausgesetzt, das regelmäßig auch Aussicht auf Erfolg hat. Die ständige Rechtsprechung gesteht in solchen Fällen Beseitigungsansprüche aus §§ 1004 BGB, 22 WEG zu. Die Redaktion ist gefragt worden, wie man sich gegen derartige Beseitigungsansprüche wehren kann. Insoweit sind drei Ansatzpunkte zu unterscheiden:  

     

    1. Ansatzpunkt: Vorliegen einer baulichen Veränderung

    Zunächst einmal ist zu prüfen, ob überhaupt eine bauliche Veränderung vorliegt. Insoweit geht die Rechtsprechung jedoch recht weit (OLG München ZMR 07, 69). Als bauliche Veränderungen sind angesehen worden:  

     

    Checkliste: Was sind bauliche Veränderungen?
    • Verursachung von Schäden am Sondereigentum;
    • Veränderung des optischen Gesamteindrucks (z.B. die Anbringung von Markisen);
    • Erhöhung der Wartungs- und Reparaturanfälligkeit des gemeinschaftlichen Eigentums;
    • Intensivere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (Nutzung des Hobbyraums als Wohnraum);
    • Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeit (z.B. Aufstellen einer Garderobe im Treppenhaus);
    • Schaffung von Gefährdungstatbeständen (Durchbruch durch eine Brandmauer);
    • Verursachung nachteiliger Immissionen (Anbringung eines Dunstabzugs).
     

    Liegt keiner dieser Fälle vor, ist keine bauliche Veränderung gegeben. Ein Beseitigungsanspruch besteht nicht. Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtsprechung unter dem Begriff „modernisierende Instandsetzung“ dazu tendiert, Anpassungen an neuere technische Entwicklungen – z.B. im Zusammenhang mit Energieeinsparungsmaßnahmen – nicht als bauliche Veränderung anzusehen (OLG Hamm ZMR 07, 131).