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  • 01.03.2005 | WEG

    Anfechtungsfrist versäumt? Das BayObLG hilft!

    Nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG können Beschlüsse der Eigentümer binnen eines Monats seit der Beschlussfassung angefochten werden. Folge: Falls die Beschlüsse nicht, z.B. mangels Beschlusskompetenz, nichtig sind, werden sie nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig. Hier hilft das BayObLG (17.11.04, 2Z BR 178/04, Abruf-Nr. 050483)weiter. Auch im WEG-Recht kommt danach eine Anfechtung der einzelnen Stimmabgabe wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) in Betracht. Folge: Können betroffene Eigentümer bzw. ihre Berater belegen, dass sie bei der Stimmabgabe einem Irrtum unterlagen oder sogar getäuscht wurden, ist die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gegenstandslos.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 54 | ID 88544