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  • 01.02.2007 | Tierhaltung

    Erlaubnisvorbehalt bedeutet: Vermieter hat freies Ermessen

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Er vertritt Vermieter V. Dessen Mieter M. möchte zwei Katzen anschaffen und verlangt von V. die Zustimmung hierzu. V. möchte dies verweigern. Er meint, aufgrund einer Formularklausel im Mietvertrag dazu berechtigt zu sein, nach der jede Tierhaltung, insbesondere auch die von Katzen, unter einem Erlaubnisvorbehalt des V. gestellt ist. M. beruft sich darauf, dass V. in der Vergangenheit dem Mieter X. die Haltung eines kleinen Hundes erlaubt hatte. Der Leser fragt, ob V. dem M. die Tierhaltung – trotz Gestattung gegenüber X. – verweigern darf.  

     

    Ja. Das hat in einem ähnlichen Fall das LG Krefeld festgestellt (8.11.06, 2 S 46/06, Abruf-Nr. 070249). Eine früher erteilte Zustimmung bindet den Vermieter nicht. Bei einem wirksamen Erlaubnisvorbehalt liegt die Entscheidung des Vermieters im Einzelfall in seinem freien Ermessen (OLG Hamm WuM 81, 53). Zwar wird auch die Meinung vertreten, das freie Ermessen werde durch § 242 BGB, vor allem durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt (Blank, NZM 98, 5). Dann müsste aber eine willkürliche und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen, was vom Mieter zu beweisen wäre. Im Fall des LG Krefeld (a.a.O.) hat das Gericht eine solche Ungleichbehandlung nicht gesehen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 36 | ID 88535