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  • 28.06.2011 | Streitwert

    Klage auf künftige Nutzungsentschädigung: So bestimmt sich der Streitwert

    Der Streitwert für den Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bestimmt sich in einfach gelagerten Fällen gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf 24.5.11, I-10 W 79/10, Abruf-Nr. 112085).

     

    Sachverhalt

    Der Vermieter klagt auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung. Das LG setzt den Streitwert auf den sechsfachen Wert der einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer geschuldeten Monatsmiete fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung des Streitwerts auf den Jahresmietwert. Die Beschwerde hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG ist gemäß §§ 68, 66 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässig. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Wegen dieser Abhängigkeit der Gebühren des Rechtsanwalts von der gerichtlichen Wertfestsetzung gibt § 32 Abs. 2 RVG dem Rechtanwalt die Möglichkeit, aus eigenem Recht - kosten- und gebührenfrei - ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen. Auf diese Weise kann der Anwalt auch gegen den Willen seiner Partei eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts erreichen. Allerdings ist diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor einer stattgebenden Entscheidung zu hören, was in der Gerichtspraxis häufig nicht beachtet wird.  

     

    In der Sache ist die Beschwerde begründet. Der Senat geht mit der h. M. davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für die Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung (§ 259 ZPO) - anders als für die Klage auf zukünftige Miete, für die gemäß § 48 GKG die Regel des § 9 ZPO angewandt wird (BGH NJW-RR 05, 938) - gemäß § 3 ZPO erfolgen muss (OLG Stuttgart MDR 11, 513; KG NJW-RR 07, 1579; OLG Frankfurt OLGR 04, 201). Grund: § 9 ZPO betrifft solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 42 Monaten und mehr haben können. Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt indessen nicht der Fall, weil zwischen Einreichung der Räumungsklage und der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts in aller Regel ein Zeitraum von wesentlich weniger als 42 Monaten liegt (KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).