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  • 01.11.2007 | Rechtsprechungsübersicht

    Wann sind Aufrechnungsverbots-Klauseln zulässig?

    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbots-Klauseln sind in gewerblichen Miet- und Pachtverträgen gängige Praxis. Als Individualvereinbarung sind sie unbedenklich. Als AGB-Klausel unterliegen sie der Inhaltskontrolle anhand §§ 309 Nr. 3, 307 BGB. Die folgende Rechtsprechungsübersicht gibt einen Überblick, welche Klauseln zulässig und welche unzulässig sind.  

     

    Checkliste: Un-/Zulässige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbotsklauseln

    Gericht  

    Klausel zulässig: Ja/nein  

    BGH NZM 03, 437: „Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen beruht.“  

    Ja: Die Klausel erstreckt sich auch auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB.  

    BGH WuM 00, 240: „Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht an der Miete nur ausüben, wenn er dieses mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat.“  

    Ja: Aber die (Individual-) Klausel verliert mit Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts ihren Sinn.  

    BGH ZMR 93, 320: „Auf das Recht zur Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung verzichtet der Pächter, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit nicht mit rechtskräftig festgestellten Forderungen die vorgenannten Rechte geltend gemacht werden.“  

    Ja: Der Fall der unbestrittenen Forderungen wird sinngemäß mitumfasst.  

    BGH BGHZ 107, 185: „Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht zulässig.“  

    Ja: Die Klausel erfasst sinngemäß auch die Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen.  

    OLG Düsseldorf (10. ZS.) DWW 06, 21: „Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.“  

    Ja: Das Verbot gilt auch nach Vertragsende und Rückgabe der Mieträume.  

    OLG Düsseldorf (10. ZS.) GuT 05, 157: „Die Aufrechnung des Gaststättenpächters ist nur mit titulierten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.“  

    Ja  

    OLG Düsseldorf (24. ZS.) DWW 05, 291: „Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht des Mieters sind ausgeschlossen. Unstreitige, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenforderungen und -rechte sind nicht vom Ausschluss erfasst.“  

    Ja  

    OLG Düsseldorf (10. ZS.) GE 01, 692: „Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.“  

    Ja: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, und Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB, werden eingeschränkt.  

    OLG Düsseldorf, 4.6.98, 10 U 107/97: „Pacht, Nebenkostenabschläge und endgültig abgerechnete Nebenkosten sind ohne jeden Abzug zu zahlen. Eine Minderung, mit der sich der Verpächter nicht einverstanden erklärt hat, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Zurückhaltung oder Aufrechnung mit Ansprüchen, deren sich der Pächter berühmt, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“.  

    Ja: Der Ausschluss der Zurückbehaltung erfasst das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB.  

    KG ZMR 02, 823: „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungsrecht oder Zurückbehaltungs- (Leistungsverweigerungs-) Recht ausüben noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.”  

    Ja  

    KG KGR 04, 236: „Die Erklärung der Aufrechnung oder der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich anzuzeigen.“  

    Ja  

    OLG Frankfurt (12. ZS.) Info M 05, 250: „Der Mieter ist nicht berechtigt, ggü. den Miet- und sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen oder die Miete zu mindern, es sei denn, die Gegenforderung oder das Minderungsrecht sind nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Klagerecht des Mieters zur Geltendmachung von Gegenansprüchen und Minderungsansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt“.  

    Ja  

    OLG Frankfurt (2. ZS.) NJW 05, 1282: „Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht an der Miete nur ausüben, wenn er dieses mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat und sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand befindet.“  

    Ja  

    OLG Koblenz 17.12.05, 12 U 1301/04: „Eine Aufrechnung der Miete ist nur bei unstrittigen oder rechtskräftigen Urteilen des Vertrags zulässig. Der Mieter kann ggü. dem Vermieter die Miete mit einer Gegenforderung aus o.g. Urteilen nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter angekündigt hat.“  

    Ja  

    OLG Rostock GuT 05, 17: „Der Mieter kann ggü. der Miete und den Nebenkosten mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht hieran nur ausüben, soweit die Gegenforderung unstrittig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.“  

     

     

    Ja: Führt das vertragliche Aufrechnungs- oder Mietminderungsverbot aufgrund der Insolvenz des Vermieters zu einem endgültigen Forderungsverlust, verstößt die Berufung des Vermieters auf diese mietvertragliche Vereinbarung gegen Treu und Glauben.  

    BGH MK 07, 173, Abruf-Nr. 072614:„Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt.“  

    Nein: Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen.  

    BGH NJW-RR 06, 1350: „Gegenüber unseren Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, zulässig“.  

    Nein  

    BGH NJW 94, 657: „Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.“  

    Nein  

    OLG Frankfurt/M. (2. ZS.) NJW 05, 1282: „Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderungen wegen Mängeln der Mietsache (§ 536 BGB) ist ausgeschlossen.“  

    Nein  

    KG KGR 04, 236: „Der Mieter darf ggü. den Ansprüchen des Vermieters aus diesem Vertrag nur mit Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die auf Schadenersatz wegen Mängeln der Mietsache oder auf Geltendmachung der Minderung wegen Mängeln der vermieteten Räume für den der Erklärung der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts vorausgegangenen Monat gerichtet sind.“  

    Nein  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 196 | ID 114321