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  • 01.02.2005 | Räumung

    Keine Vollstreckung gegen allein besitzenden Ehegatten des Titelschuldners

    Aus einem Räumungstitel gegen den Wohnungsmieter kann der Gläubiger auch nicht gegen den im Titel nicht aufgeführten Ehegatten vollstrecken, wenn dieser alleiniger Besitzer ist und dieser Umstand dem Vermieter bei Klageerhebung bzw. bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht bekannt war (BGH 5.11.04, IXa ZB 51/04, n.v., Abruf-Nr. 050097).

     

    Praxishinweis

    Wer Vollstreckungsschuldner i.S. des § 885 Abs. 1 ZPO ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung darf nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. Aus einem Räumungstitel gegen den Wohnungsmieter kann daher nicht gegen dessen im Titel nicht aufgeführten Ehegatten vollstreckt werden, wenn dieser – wie im Regelfall – Mitbesitzer der ehelichen Wohnung ist (BGH MK 04, 189, Abruf-Nr. 042127).  

     

    Der BGH bestätigt diese Rechtsprechung. Er erstreckt sie nun auch auf den Fall, dass der Räumungsschuldner den Besitz an der Wohnung bereits aufgegeben hat, der Ehegatte aber dort noch wohnhaft, d.h. alleiniger Besitzer der Wohnung ist. Darauf, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Vermieter gegen den (ausgezogenen) Mieter und gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zustehen, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Vermieter von den Besitzverhältnissen bei Klageerhebung bzw. vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens Kenntnis hatte.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 25 | ID 88510