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  • 28.07.2009 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Richtig oder Falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 9/09.  

     

     

    Fälle und Fragen  

    Ja  

    Nein  

    1.  

    Im Mietvertrag steht die Klausel, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen „in der Regel“ nach bestimmten Fristen ausführen muss. In einem anderen Vertrag, dass sie „regelmäßig“ nach diesen Fristen auszuführen sind. Beide Verträge enthalten den Zusatz: „Die Regelungen sind mit dem Mieter besprochen und von ihm ausdrücklich anerkannt worden“.  

     

     

    a)  

    Ist die Klausel „in der Regel“ wirksam?  

     

     

    b)  

    Ist die Klausel „regelmäßig“ wirksam?  

     

     

    c)  

    Ist (sind) die Klausel (n) aufgrund des Zusatzes wirksam?  

     

     

    2.  

    M hat in einem Raum „Blümchentapete“ angebracht, das Kinderzimmer mit einer „Harry-Potter“-Bordüre versehen. Der Auszug folgt bereits ein Jahr später, es besteht eine wirksame Schönheitsreparaturklausel.  

     

     

    a)  

    Muss M die „Blümchentapete“ entfernen?  

     

     

    b)  

    Muss M die „Harry-Potter“-Bordüre entfernen?  

     

     

    3.  

    Ein Mietvertrag weist folgende Schönheitsreparaturklausel auf: „Der Mieter hat die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen. Wände sind weiß zu streichen. Im Übrigen darf von der bisherigen Ausführungsart nicht abgewichen werden.“  

     

     

    a)  

    Ist die Klausel schon deshalb nicht bindend, weil sie keine Angaben zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen enthält?  

     

     

    b)  

    Ist die Klausel ungültig, weil sie nicht definiert, was unter Schönheitsreparaturen verstanden wird?  

     

     

    c)  

    Scheitert die Klausel, weil sie „Weiß“ als Farbton vorschreibt?  

     

     

    d)  

    Ist die Klausel bezüglich der „bisherigen Ausführungsart“ wirksam?  

     

     

    4.  

    Eine Quotenklausel lautet: „Sind die Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit noch nicht fällig, hat ein Mieter anlaufende Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen.“ Die Klausel für die laufenden Schönheitsreparaturen ist wirksam. Ferner enthalten ist die Klausel: „Bei Auszug ist die Wohnung besenrein zu übergeben“.  

     

     

    a)  

    Ist die Quotenklausel wirksam?  

     

     

    b)  

    Angenommen, die Quotenklausel wäre unwirksam, ist der Mieter dann bei Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?  

     

     

    c)  

    Entfällt bei Unwirksamkeit auch die „besenreine“ Übergabe?  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 143 | ID 128684