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  • 25.08.2009 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 8/09. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Ja!  

    „In der Regel“ ist wirksam (BGH MK 04, 163, Abruf-Nr. 042062).  

    1b)  

    Nein!  

    „Regelmäßig“ soll unwirksam sein (KG NZM 08, 643).  

    1c)  

    Nein!  

    Der Zusatz bewirkt hinsichtlich der Wirksamkeit nichts. Es liegt ein Fall der Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12b BGB vor („ ... den anderen Teil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt“).  

    2a)  

    Nein!  

    Laut LG Berlin sind bei Schönheitsreparaturen auch unaufdringliche Tapeten mit floralem Muster zulässig (NZM 07, 801).  

    2b)  

    Nein!  

    Für das Kinderzimmer hält das LG Berlin (a.a.O.) eine „Harry-Potter“ Bordüre für zulässig.  

    3a)  

    Nein!  

    Mangels Fristenplan ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Frist des § 7 Mustermietvertrag 1976 gilt (BGH NJW 85, 2575).  

    3b)  

    Nein!  

    Der Begriff der Schönheitsreparaturen wird in § 28 Abs. 4, S. 3 II BV definiert und ist auch allgemeingültig, soweit er die Beseitigung von Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs meint.  

    3c)  

    Ja!  

    „Weiß“ als Farbton darf nur zur Beendigung des Mietverhältnisses vorgeschrieben werden, ansonsten unzulässige Einschränkung des Mietgebrauchs (BGH MK 08, 145, Abruf-Nr. 082205).  

    3d)  

    Nein!  

    Die Klausel ist insgesamt unwirksam, da unklar ist, was unter „Ausführungsarten“ zu verstehen ist und zudem der Mieter unangemessen eingeengt wird (BGH MK 07, 100, Abruf-Nr. .  

    4a)  

    Nein!  

    Die Klausel ist wegen „angelaufene Renovierungsintervalle“ intransparent und damit unwirksam (BGH NZM 08, 363).  

    4b)  

    Ja!  

    Der „Summierungseffekt“ gilt hier nicht, da die Quotenklausel nur ein unselbständiger Bestandteil der Schönheitsreparaturklausel ist (BGH MK 08, 145, Abruf-Nr.  

    4c)  

    Nein!  

    Die „besenreine Übergabe“ ist lediglich Konkretisierung der allgemeinen Rückgabepflicht (in ordentlichem Zustand, § 546 BGB).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 161 | ID 129438