25.08.2009 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 8/09. Lagen Sie richtig?
| 1a) | Ja! „In der Regel“ ist wirksam (BGH MK 04, 163, Abruf-Nr. 042062). | 
| 1b) | Nein! „Regelmäßig“ soll unwirksam sein (KG NZM 08, 643). | 
| 1c) | Nein! Der Zusatz bewirkt hinsichtlich der Wirksamkeit nichts. Es liegt ein Fall der Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12b BGB vor („ ... den anderen Teil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt“). | 
| 2a) | Nein! Laut LG Berlin sind bei Schönheitsreparaturen auch unaufdringliche Tapeten mit floralem Muster zulässig (NZM 07, 801). | 
| 2b) | Nein! Für das Kinderzimmer hält das LG Berlin (a.a.O.) eine „Harry-Potter“ Bordüre für zulässig. | 
| 3a) | Nein! Mangels Fristenplan ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Frist des § 7 Mustermietvertrag 1976 gilt (BGH NJW 85, 2575). | 
| 3b) | Nein! Der Begriff der Schönheitsreparaturen wird in § 28 Abs. 4, S. 3 II BV definiert und ist auch allgemeingültig, soweit er die Beseitigung von Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs meint. | 
| 3c) | Ja! „Weiß“ als Farbton darf nur zur Beendigung des Mietverhältnisses vorgeschrieben werden, ansonsten unzulässige Einschränkung des Mietgebrauchs (BGH MK 08, 145, Abruf-Nr. 082205). | 
| 3d) | Nein! Die Klausel ist insgesamt unwirksam, da unklar ist, was unter „Ausführungsarten“ zu verstehen ist und zudem der Mieter unangemessen eingeengt wird (BGH MK 07, 100, Abruf-Nr. . | 
| 4a) | Nein! Die Klausel ist wegen „angelaufene Renovierungsintervalle“ intransparent und damit unwirksam (BGH NZM 08, 363). | 
| 4b) | Ja! Der „Summierungseffekt“ gilt hier nicht, da die Quotenklausel nur ein unselbständiger Bestandteil der Schönheitsreparaturklausel ist (BGH MK 08, 145, Abruf-Nr. | 
| 4c) | Nein! Die „besenreine Übergabe“ ist lediglich Konkretisierung der allgemeinen Rückgabepflicht (in ordentlichem Zustand, § 546 BGB). |