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  • 09.11.2010 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 4/09. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Nein!  

    Es fehlt eine wirksame Schönheitsreparaturvereinbarung. Eine formularvertragliche Endrenovierungsklausel ist auch als isolierte Endrenovierungsklausel unwirksam (BGH NZM 07, 921), Handschriftlichkeit ändert nichts an einer Formularvereinbarung, § 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Die weitere Klausel führt ebenfalls nicht zu einer Individualvereinbarung (OLG Hamm NJW 81, 1049).  

    1b)  

    Nein!  

    Vorformulierte Klauseln liegen auch vor, wenn sie aus einem Formularbuch entnommen werden (LG Freiburg WuM 08, 334).  

    2a)  

    Nein!  

    Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs.1 BGB kommt zwar in Betracht. Da die Falschangabe keine negativen Auswirkungen hat, dürfte eine Kündigung jedoch nicht erfolgreich sein.  

    2b)  

    Ja!  

    Die Kündigung dürfte erfolgreich sein, da negative Auswirkungen bestehen. Gegen Freunde und Verwandte kann V nämlich nicht vollstrecken (LG Gießen ZMR 01, 894).  

    2c)  

    Nein!  

    Die Zahlung durch die ARGE bietet nicht dieselbe Sicherheit wie durch eigenes Einkommen. Die Kündigung dürfte Erfolg haben.  

    3a)  

    Nein!  

    Eine Haftung wegen Verletzung der Obhutspflicht besteht nicht, da diese sich nur auf erkennbare und voraussehbare Umstände bezieht.  

    3b)  

    Nein!  

    Eine Haftung besteht nur bei unerlaubter Handlung nach § 823 BGB, was nicht gegeben ist.  

    3c)  

    Nein!  

    Die Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Grundsätzlich besteht eine Haftung nur, wenn Unregelmäßigkeiten Anlass zu einer Überprüfung geben (LG Berlin GE 00, 283). Ansprüche gegen V oder M sind daher nicht ersichtlich.  

    3d)  

    Ja!  

    Hinsichtlich einer Waschmaschine besteht eine erhöhte Überwachungspflicht wegen der üblicherweise von ihr ausgehenden Gefahr. Soweit M sich nicht dahin entlasten kann, dass er während des Betriebs der Maschine anwesend war und sie regelmäßig (ca. in Abständen von ¼ Stunde) überwacht hat, kommt eine Verschuldenshaftung in Betracht und zwar nach § 280 BGB gegenüber V bzw. nach § 823 BGB gegenüber K.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 89 | ID 139945