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  • 21.04.2011 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 4/11. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Nein!  

    Nach BGH (MK 10, 39, Abruf-Nr. 092822) liegt ein Fall des § 577a BGB nicht vor, auch kein Umgehungstatbestand. Daher auch keine analoge Anwendung des § 577a BGB.  

     

    Der Mieter wird nicht davor geschützt, dass eine Personenmehrheit als Erwerberin in den Mietvertrag eintritt. Die GbR hat kein Wohnungseigentum, sondern das Wohngebäude als Ganzes erworben. Daher liegt kein Fall des § 577a BGB vor.  

    1b)  

    Nein!  

    Dies gilt auch, wenn, wie von vornherein beabsichtigt, nach dem Erwerb Wohnungseigentum begründet wird.  

     

    Die Eigenbedarfslage bestand nämlich schon vor der Aufteilung. Es entstand hierdurch kein erhöhtes Risiko für den Mieter.  

    2a)  

    Nein!  

    Hier ist für die Abrechnungszeiträume, bei denen die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB abgelaufen ist, eine Abrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich.  

    2b)  

    Ja!  

    Verwirkung des Abrechnungsrechts liegt nicht vor. Durch bloßes Untätigbleiben des Vermieters tritt keine Vertragsänderung ein (BGH NZM 08, 276).  

    3)  

    Ja und Nein!  

    Hinsichtlich des Schadenersatzes ja, hinsichtlich der Nutzungsentschädigung nein.  

     

    • Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB für Schadenersatz beginnt auch bei nicht vollständiger Räumung (OLG Hamm ZMR 96, 373).

     

    • Für Nutzungsentschädigung wie Mietzahlung gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

    4)  

    Nein!  

    Verjährung ist nicht gegeben. Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs nach § 242 BGB ist möglich, da die Parteien in der zurückliegenden Zeit nicht über die Kautionsrückzahlung verhandelt haben.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 90 | ID 143917