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  • 24.09.2009 | Mietwagen

    Autovermieter muss Unfallgeschädigten über Unfallersatztarife aufklären

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (BGH 25.3.09, XII ZR 117/07, n.v., Abruf-Nr. 091704)

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte mietete in 6/05 - ausgehend von einer Reparaturdauer ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs von ca. einer Woche - ein Ersatzfahrzeug zu dem von der Klägerin angebotenen sogenannten Unfallersatztarif. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung und einen Bring- und Holdienst der Klägerin. Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber der hier voll einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Klägerin die Beklagte nicht hin. Die Haftpflichtversicherung zahlte auf deren Mietwagenrechnung über insgesamt 16 Miettage (2.502 EUR zzgl. 16 Prozent MwSt) lediglich 1.083 EUR an die Klägerin. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer zahlte die Beklagte selbst. Die Klage auf Zahlung des offenen Rechnungsbetrags hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Widerklage auf Rückzahlung zu viel bezahlter Mehrwertsteuer wurde abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über Umstände und Rechtsverhältnisse, die - für ihn erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (BGH MK 06, 172, Abruf-Nr. 062352).  

     

    Hieran gemessen ist auch der Autovermieter verpflichtet, den Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung aufzuklären. Grund: Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der dem Grunde nach hierfür einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet werden. Er wird in dieser Annahme durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen „Unfallersatztarif“ bestärkt, da ihm die Aufteilung des Mietwagenmarkts in einen „Normaltarif“ und einen meist höheren „Unfallersatztarif“ regelmäßig unbekannt ist. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt. Er weiß spätestens seit 2002 aufgrund der von den Instanzgerichten gebilligten Praxis mehrerer Haftpflichtversicherer, Mietwagenkosten nur noch nach dem niedrigeren Normaltarif abzurechnen, dass es bei der Regulierung solcher Kosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Nachweise Urteilsgründe Tz. 14).