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  • 01.09.2005 | Mietprozess

    Rückständige Wohnraummiete kann im Urkundenprozess durchgesetzt werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    1. Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.  
    2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage im Urkundenprozess abgewiesen und ergeht das Vorbehaltsurteil erst auf Rechtsmittel des Klägers, ist grundsätzlich das Berufungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung des Nachverfahrens zuständig.  
    (BGH 1.6.05, VIII ZR 216/04, WuM 05, 526, Abruf-Nr. 052183)

     

    Praxishinweis

    Mietforderungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis können im Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO eingeklagt werden (BGH NJW 99, 1408). Für die Wohnraummiete war dies umstritten (s. Nachweise auf S. 4 der Urteilsgründe). Hier schafft die Entscheidung nun Rechtsklarheit.  

     

    § 592 S. 1 ZPO öffnet den Urkundenprozess unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Das ist bei Mietforderungen der Fall. Voraussetzung ist nach § 592 S. 1 ZPO nur, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Hierzu reicht die Vorlage des Mietvertrags, aus dem sich dessen Abschluss sowie die Höhe und – bei Abweichung von § 556b Abs. 1 BGB – die Fälligkeit der monatlichen Miete ergeben.  

     

    Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass der beklagte Mieter Mängel behauptet, die – die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt – den Mietanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen lassen. Die Mangelfreiheit der Mietsache gehört nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen. Will ein Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, eine geringere als die vereinbarte Miete zahlen, weil die Miete wegen eines Sachmangels kraft Gesetzes gemindert sei, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Die in Folge der Mangelhaftigkeit eintretende Minderung begründet nur eine materiell-rechtliche Einwendung, die der Mieter im Streitfall allein mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachweisen kann (BGH, a.a.O.).