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  • 09.11.2010 | Mietprozess

    Mieterhöhungsklage: Fristwahrung durch Zustellung „demnächst“

    von RA Norbert Monschau, FA Mietrecht, Erftstadt

    Eine Mieterhöhungsklage ist nicht mehr „demnächst“ zugestellt und kann daher die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB nicht wahren, wenn zwischen der Gerichtskostenanforderung und deren Zahlung mehr als vier Wochen liegen (AG Tempelhof-Kreuzberg 3.9.08, 5 C 92/08, Abruf-Nr. 091237).

     

    Sachverhalt

    Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ging am 29.2.08 bei Gericht ein. Das Gericht übersandte mit Verfügung vom 5.3.08 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Kostennachricht und forderte die Klägerin auf, Gerichtskosten einzuzahlen. Die von der Klägerin überwiesenen Gerichtskosten gingen am 7.4.08 bei Gericht ein. Die beklagte Mieterin wendet ein, die Klagefrist sei nicht eingehalten, das Mieterhöhungsverlangen daher formell unwirksam.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unzulässig, weil die dreimonatige Klagefrist nach § 558b Abs. 2 S. 2 BGB nicht eingehalten ist. Zwar ist auf die Frist die Vorschrift des § 167 ZPO anwendbar, wonach die Zustellungswirkung bereits mit Eingang der Klage bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Hierfür muss der Kläger aber von sich aus alles unternommen haben, damit die Klage ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Er darf zunächst die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten abwarten (vgl. BGH NJW 93, 2811), muss dann aber die Kosten innerhalb von zwei Wochen einzahlen (BGH NJW 04, 3775). Hier waren seit der Anforderung vier Wochen vergangen und die Klage damit nicht mehr „demnächst“ zugestellt.  

     

    Praxishinweis

    Das AG stellt klar, dass die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO bei Verzögerungen der Zustellung des Mahnbescheids nicht auf die Zustellung einer Klage übertragen werden kann. Eine solche Erweiterung des Zeitraums der Rechtzeitigkeit ist nicht gerechtfertigt (BGH NJW 08, 1672).