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  • 23.04.2008 | Mietprozess

    Kein Teilurteil bei Klage auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Das mit einem Zahlungsverzug des Mieters begründete Teilurteil über dessen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzulässig, wenn die Parteien im Mietzahlungsprozess über Mängel der Mietsache streiten (BGH 12.12.07, VIII ZR 269/07, n.v., Abruf-Nr. 080379).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat die fristlose Kündigung der Vermieter wegen Zahlungsverzugs für gerechtfertigt gehalten und ihrer Räumungs- und Herausgabeklage gegen die Mieterin durch Teilurteil stattgegeben. Zugleich hat es sich die Anordnung von Beweiserhebungen zur Feststellung der konkreten Höhe des der Beklagten zustehenden Mietminderungsbetrags und des von ihr geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts vorbehalten. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihre Revision war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, muss das Gericht hierüber gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Teilurteil entscheiden. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt, weil dann die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Das heißt: Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Beurteilung des dadurch entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche unabhängig ist (st. Rspr.: BGH 22.6.05, VIII ZR 378/04; WM 07, 1901).  

     

    Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Das mit einem Zahlungsverzug der Mieterin (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB) begründete Teilurteil des AG über ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts birgt die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in sich. Das AG ist bei der späteren Entscheidung über den Zahlungsanspruch an sein Teilurteil über den Räumungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverzug nicht gebunden. Denn die Bindung erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen (BGH NJW 01, 78). Deshalb könnte das weitere Verfahren über den Zahlungsanspruch bei zwischenzeitlicher Rechtskraft des Teilurteils zu dem Ergebnis führen, dass die von der Mieterin geltend gemachte Mietminderung und das Zurückbehaltungsrecht in solcher Höhe begründet sind, dass Mietrückstände, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB gerechtfertigt hätten, nicht bestanden. Das widerspräche dem auf Mietrückstände gestützten Teilurteil über die Räumung.