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  • 01.06.2005 | Mieterrechte und -pflichten

    Immer wenn der Nachbar stört: Welche Ansprüche bestehen zwischen Mietern?

    von RA Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen, Geschäftsführender Vorstand und Vorsitzender Landesverband Haus & Grund Niedersachsen

    In Mehrfamilienhäusern kommt es häufig zu Streitigkeiten unter den Mietern. Will der eine Mieter gegenüber dem anderen Ansprüche durchsetzen, fragt es sich, ob dies überhaupt möglich ist, und wenn ja, wie dies funktioniert. Der folgende Beitrag beantwortet hierzu alle Fragen.  

     

    Verschuldensunabhängige Haftung

    Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.03grundlegende Ausführungen zur Haftung des Mieters gegenüber seinem Mieter-Nachbarn gemacht (MK 04, 73, Abruf-Nr. 040310). Er ist dabei von seiner ursprünglichen Rechtsprechung abgerückt und hat einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gegen den Mieter einer anderen Wohnung im Haus abgelehnt.  

     

    Vertrag zu Gunsten Dritter

    Dem Hinweis des BGH (a.a.O.) auf mietvertragliche Ansprüche zwischen gestörtem Mieter und Mieter-Nachbarn folgend, fragt sich, ob der Mietvertrag zwischen dem störenden Mieter und dem Vermieter ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) ist, der dem gestörten Mieter eigene Ansprüche gegenüber dem Störer verleiht. Der BGH (a.a.O.) bejaht dies und stützt sich dabei auf das OLG München (MDR 92, 670).