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  • · Fachbeitrag · E-Mobilität

    Brandschäden beim Betrieb von Ladesäulen und E-Fahrzeugen im Miet- und WEG-Recht

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Eine typische Beratungssituation: Ein Mieter oder ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft wünschen sich die Zustimmung zum Anbringen einer Ladesäule bzw. Wallbox, um für sich akkugestützte E-Mobilität (E-Auto, E-Roller, E-Bike) zu realisieren. Der Vermieter bzw. ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder der Verwalter fragen, ob man dem ohne Weiteres zustimmen muss oder z. B. vorher verlangen kann, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird, falls Akkus beim Laden oder Betrieb in Brand geraten und sogar explodieren. |

    1. Rechtliche Ausgangssituation

    Seit dem 1.12.20 haben Mieter bis zur Grenze der Zumutbarkeit gegenüber ihren Vermietern einen Anspruch darauf, die Herstellung einer Ladeinfrastruktur zur E-Mobilität auf eigene Kosten zu dulden (§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB). In Eigentümergemeinschaften ist es genauso (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG): Die Gemeinschaft kann beschließen, dass die Anlage entsprechend hergerichtet wird. Weitergehend haben einzelne Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch darauf, zu gestatten, dass sie auf ihre Kosten für sich selbst eine Ladeinfrastruktur herstellen, um E-Fahrzeuge zu betreiben (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 WEG). Der Gemeinschaft bleibt dann ein Beschlussermessen im Hinblick auf das „Wie“ der Umsetzung. Was aber gilt nach der Herstellung und während des Betriebs dieser Ladestationen, wenn sich die Akkus der Elektrofahrzeuge entzünden oder gar explodieren? Wer haftet?

     

    a) Mietrecht

    aa) Denkbare Anspruchsgrundlagen

    Betrachten wir zunächst den Mieter und Eigentümer eines „abgefackelten“ E-Mobils im Verhältnis zu seinen Mieter-Nachbarn und zum Vermieter: Bei Beeinträchtigungen kann sich der benachbarte Mitmieter insbesondere durch Unterlassungs-, Besitzstörungs- und durch Schadenersatzansprüche gegenüber dem unmittelbaren Störer wehren. Seine Ansprüche als unmittelbarer Besitzer (LG Düsseldorf DWW 97, 188) der Mietsache nach § 862 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung führen zum selben Ergebnis, wie die Ansprüche des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf DWW 97, 149; AG Warendorf DWW 97, 344). § 906 BGB gilt für den Mieter als Besitzer nicht analog und ist auf das Verhältnis zwischen den Mietern verschiedener Stockwerke eines Hauses nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 04, 775).