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  • 01.09.2005 | Mieterrechte- und pflichten

    Campingplatz: Wann haften Mieter untereinander auf Schadenersatz?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Enthält der Mietvertrag über einen Stellplatz auf einem Campingplatz die Regelung: „Der Mieter haftet für die Schäden, die auf dem Campingplatz einschl. seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden“, kommt eine Direkthaftung des Mieters für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen in Betracht, die sich auf dem Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter, sondern Dritten gehören (BGH 16.2.05, XII ZR 216/02, n.v., Abruf-Nr. 052376).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dauercampingplatz. Der Stellplatzmietvertrag mit dem Beklagten enthielt die im Ls. genannte Haftungsklausel. Als in seinem Wohnwagen Feuer ausbrach, erlitt der Kläger beim Versuch, Hilfe zu leisten, Verletzungen. Sein Wohnwagen und ihm gehörende Gegenstände wurden beschädigt. LG und OLG haben den Beklagten antragsgemäß zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Vertragliche Ersatzansprüche mehrerer Mieter untereinander aus einem Raummietvertrag scheiden regelmäßig aus, da die übrigen Mieter meist nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags zwischen dem störendem Mieter und dem Vermieter einbezogen sind (BGH NJW 69, 41). Auch sind die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB unter Mitmietern nicht gegeben, wenn sich der Schadensfall auf demselben Grundstück ereignet hat (BGH MK 04, 73, Abruf-Nr. 040310; Horst, MK 05, 101).  

     

    Davon abweichend hat das Berufungsgericht eine Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Stellplatzmieter bejaht, da Mieter auf Campingplätzen wegen der fehlenden räumlichen Trennung durch Gebäudemauern erheblich schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen seien. Der BGH hat diese Grundsatzfrage offen gelassen. Er billigt aber die weitere Auslegung des Berufungsgerichts, dass die im Ls. genannte Regelung eine Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber enthält. Mit dieser Abrede soll dem erkennbaren Interesse des Betreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung getragen werden. Im Schadensfall erstreckt sich die vertragliche Haftung für alle schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die sich auf dem Campingplatz befinden, also auch auf solche, die nicht dem Vermieter, sondern anderen Mietern gehören. Damit ermöglicht der BGH auf Grund einer weit verbreiteten Haftungsklausel bei Campingplatzmiete auf vertraglicher Grundlage eine direkte In-Anspruch-Nahme des den Schadensfall verursachenden Mieters.