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  • 01.02.2006 | Leserforum

    Vermieter und Mieter als Drittschuldner: Handlungszwang bei veränderten Umständen?

    In MK 05, 213, haben wir darüber berichtet, wie sich Vermieter und Mieter verhalten sollen, wenn sie als Drittschuldner in Anspruch genommen werden. Zwei Leser fragen nun, ob die Drittschuldnererklärung nachträglich unrichtig wird, wenn nach erfolgter Auskunft Ereignisse eintreten, die die Grundlagen der Berechnung der pfändbaren Beträge verändern – hier eine Mieterhöhung bzw. die Anpassung der Höhe der Nebenkosten.  

     

    Antwort: Die Drittschuldnererklärung wird nicht nachträglich unrichtig. Sie war bis zum Zeitpunkt des verändernden Ereignisses, auch bezogen auf die bis dahin abgeführten Beträge, korrekt. Nach hM. muss der Drittschuldner keine weitere Auskunft erteilen, seine Mitteilung also nicht aktualisieren (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 840 Rn. 10a; LAG Hamm MDR 91, 88). Teilweise wird eine solche Berichtigungspflicht aber bezüglich aller das Einziehungsverhältnis eklatant berührender Änderung ohne vorherige Aufforderung angenommen (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 635). Eine Pflicht, auf konkrete neue Anforderung geänderte Umstände mitzuteilen, ist stets zu bejahen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 37 | ID 88523