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  • 01.03.2006 | Leserforum

    So machen Sie den Vollstreckungstitel auf Mängelbeseitigung „wasserdicht“

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Der Mieter M. ist verurteilt worden, Mängel an einer Mietwohnung zu beseitigen. Nachdem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Vermieter V. beantragt, ihn zur Ersatzvornahme zu ermächtigen und den M. zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten. M. hält dem V. entgegen, die im Vollstreckungstitel niedergelegten Verpflichtungen seien untauglich, um die Mängel zu beseitigen. Die Erfüllung der Verpflichtungen sei ihm damit unzumutbar und könnte nicht zum gewünschten Erfolg führen. Wie sollte sich V. nun verhalten?  

     

    Ist die Pflicht zur Mängelbeseitigung eine vertretbare Handlung?

    Die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung ist meisteine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO vollstreckt wird. Kommt der Schuldner (Mieter) seiner Verpflichtung zu ihrer Vornahme nicht nach, kann der Gläubiger (Vermieter) nach § 887 Abs. 1 ZPO auf seinen Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen. Ein Beschluss nach § 887 ZPO kann als Zahlungstitel im Wege der Mobiliar- oder Immobiliarzwangsvollstreckung vollstreckt werden. Das so eingenommene Geld ist dann als Kostenvorschuss für die Vergütung eines Dritten zur Vornahme der Handlung zu verwenden.  

     

    Welche Einwendungen kann der Schuldner geltend machen?

    Zwar könnte der Schuldner auch im Verfahren nach § 887 ZPO geltend machen, der Anspruch sei erfüllt (BGH NJW 05, 367). Dies gilt aber nicht für andere materiell-rechtliche Einwendungen, wie die Behauptung, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen (MK 05, 188, Abruf-Nr. 052088). Hierüber darf das Vollstreckungsgericht nicht befinden. Diese Einwendungen sind – soweit nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, da vor der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden – allein mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Dabei trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (BGHZ 34, 274; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 44).