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  • 01.05.2006 | Leserforum

    Betriebskosten: Muss der Vermieter Absenden oder Zugehen des Nachzahlungsschreibens beweisen?

    Unsere Leserin, RA Anja Hoffmann, Leipzig, hat vor dem dortigen LG für Ihren Mandanten eine Entscheidung erstritten, die Signalwirkung für zahlreiche, ähnlich gelagerte Fälle hat (12.1.06, 12 S 616/05, n.v., Abruf-Nr. 060985). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  

     

    Die Entscheidung LG Leipzig, 12.1.06, 12 S 616/05

    Kläger K. verlangte von der beklagten Mieterin B. eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenrechnung für das Jahr 2003. Im Dezember 2004 erstellte er eine Betriebskostenabrechnung. Diese ist B. jedoch nicht zugegangen, wohl aber eine Mahnung zu Beginn des Jahres 2005. Hierauf wies B. den K. hin. K. übersandte ihr die Abrechnung sodann erneut. Er behauptet, er habe die erste Abrechnung im Dezember 2004 unterschrieben, seine Mitarbeiterin M. habe sie dann kopiert, das Original kuvertiert und mit der richtigen Adresse und einer Briefmarke versehen und sodann in den Briefkasten geworfen. Er habe davon ausgehen können, dass die Abrechnung der B. noch im Dezember 2004 zugeht. Die Versäumung der Abrechnungsfrist sei von ihm daher gemäß § 556 Abs. 3 BGB nicht zu vertreten. Die B. hat die rechtzeitige Absendung der Abrechnung bestritten. Darauf käme es letztlich auch nicht an, da die Abrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGBzugehen müsse.  

     

    Die beiden streitentscheidenden Fragen sind hier:  

    • Hat der Kläger die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, da er sich auf die korrekte Beförderung des Briefs verlassen durfte (so das AG)?
    • Oder ist allein auf den Zugang der Abrechnung innerhalb der 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB abzustellen, begründet also § 556 Abs. 3 S. 3 BGB keine Vermutung dahingehend, dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt (so das LG)?

     

    Dem LG ist zuzustimmen. Es kommt nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang der Abrechnung an (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 BGB Rn. 63). Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, auf die sie sich beruft. Wer aus einer Willenserklnärung Rechtsfolgen ableiten will, muss deren Vollendung (Abgabe) und Wirksamkeit (Zugang) beweisen (Staudinger, BGB, 2004, § 130 Rn. 105). Die Abgabe zur Post stellt insbesondere keine Zugangsfiktion dar (BGHZ 24, 308). Das würde sonst einem Vollbeweis nahezu gleichkommen, wenn nicht ersichtlich ist, wie der Empfänger den Anschein erschüttern könnte. Dem Empfänger würde so das Übermittlungsrisiko letztlich aufgebürdet. Als Fälle der unverschuldeten Verspätung bleiben für den Vermieter daher nur solche, in denen er verspätet Steuerbescheide oder Rechnungen von Versorgungsunternehmen erhalten hat.