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  • 03.01.2008 | Landpacht

    Pflugtausch unterliegt den Regeln der Landpacht

    1. Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31.12.03 (richtig: 31.12.02) zu erfüllen waren, ist das BGB in seiner bis zum 31.12.02 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.  
    2. Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.  
    (BGH 13.7.07, V ZR 189/06, n.v., Abruf-Nr. 072837).  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Landwirt in Thüringen. In 10/92 schloss er einen Vertrag, aufgrund dessen er der Beklagten von ihm gepachtete Grundstücke zur Bewirtschaftung gegen das Recht zur Bewirtschaftung von der Beklagten gepachteter Grundstücke überließ. Zu letzteren gehörte das Flurstück „G.“, das der Kläger als Grünland nutzte. Die jeweiligen Verpächter stimmten dem Vertrag zwischen den Parteien zu. Für die Grünlandnutzung beantragte und erhielt der Kläger öffentliche Förderungsmittel, die eine fünfjährige Nutzung als Grünland erforderten. 1996 übergab die Beklagte das Flurstück „G.“ dem Landwirt P., der es mit Wintergerste bestellte. Folge: Der Kläger musste die Fördermittel zurückzahlen. Die Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 11.7.97 zum 31.12.99 gekündigt. Das OLG hat die Klage auf Schadenersatz und Wiedereinräumung des Besitzes abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte hinsichtlich der Schadensersatzklage vorläufigen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Ein Vertrag, wie er hier zwischen den Parteien zustande gekommen war, ist in den neuen Ländern weit verbreitet. Er wird als „Pflugtausch“ bezeichnet (BGH VIZ 99, 496) und dient der Sicherung einer Fruchtfolge oder der Zusammenlegung von Betriebsflächen (Puls, NL-BzAR 03, 152). Der BGH behandelt den „Pflugtausch“ als ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, das dem allgemeinen Schuldrecht unterliegt und auf das §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt (Fassbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB Rn. 7c). Die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstücken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlassenen Grundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen Grundstücke. Entzieht eine der Parteien eines Pflugtauschvertrags der anderen den Besitz an einem der überlassenen Grundstücke, ist sie der anderen Partei nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB (= § 325 Abs. 1 BGB a.F.) zum Ersatz verpflichtet, sofern dieser aus der Besitzentziehung ein Schaden entsteht. So verhält es sich hier, so dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Förderungsgelder begründet war. Da die Parteien darüber streiten, ob der Zahlungsanspruch gepfändet und einem Gläubiger des Klägers zur Einziehung überwiesen war, hat der BGH die Sache insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.  

     

    Der Anspruch des Klägers auf Wiedereinräumung des Besitzes hing davon ab, ob die Beklagte den Pflugtauschvertrag gemäß § 594a BGB wirksam gekündigt hat. Der BGH beantwortet dies abhängig vom Zweck des Pflugtauschs. Verfolgt dieser das Ziel einer Arrondierung der Betriebsfläche, kommt dem Interesse an der Sicherung des Flächenbestands besondere Bedeutung zu. Es besteht dann i.d.R. eine langfristige Vertragslaufzeit. Soll mit dem Pflugtausch eine Fruchtfolge gesichert werden, wird er meist auf kurze Zeit oder unbefristet mit Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 594a BGB geschlossen (Puls, a.a.O., 153). Letzteres hat der BGH hier bejaht.