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  • 25.08.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BGH- und OLG-Rechtsprechung, hier zu Maklerprovision, Aufklärungspflicht des Autovermieters, Formunwirksamkeit eines Nachtrags und Aufklärungspflicht des Miet-interessenten.  

     

    Aktuelle Entscheidungen u.a. zu Maklerprovision, Aufklärungspflichten und Form

    Maklerprovision - BGH 4.06.09, III ZR 82/08, Abruf-Nr. 092346  

    Eine provisionsauslösende Vermittlungstätigkeit erfordert die bewusste finale Herbeiführung der Bereitschaft des potenziellen Vertragspartners zum Vertragsabschluss. Hierfür genügen weder die Zusendung eines Exposés noch die Ermöglichung einer Besichtigung des Kaufobjekts. Eine provisionsauslösende Nachweistätigkeit setzt voraus, dass der Makler dem Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten.  

     

    Nicht erforderlich ist, dass der benannte Kaufinteressent bereits zum Kauf fest entschlossen ist. Es genügt, wenn er generell am Erwerb eines Objekts interessiert ist, das dem angebotenen Objekt ähnelt.  

     

    Aufklärungspflicht des Autovermieters - BGH 25.03.09, XII ZR 117/07, Abruf-Nr. 091704  

    Ein Autovermieter ist grundsätzlich verpflichtet, einen Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht besteht seit der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 12.10.04 (BGHZ 160, 377) bereits, wenn der Vermieter dem Mietinteressenten einen von ihm speziell für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickelten Tarif anbietet, der den örtlichen Normaltarif übersteigt.  

     

    Formunwirksamkeit eines Nachtrags - OLG Frankfurt 27.03.09, 2 U 72/08, Abruf-Nr. 092746  

    Wird zu einem schriftlich auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag ein die nötige Schriftform nicht wahrender Nachtrag vereinbart, kann dies die Formwirksamkeit sämtlicher vorangegangener Vereinbarungen beseitigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der formunwirksame Nachtrag ersichtlich als Teil des Mietverhältnisses vereinbart ist und sich auf wesentliche Bedingungen des Mietvertrags bezieht.  

     

    Als Folge dieses Formmangels ist der gesamte Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen und kann ordentlich gemäß § 580a Abs. 2 BGB gekündigt werden.  

     

    Aufklärungspflicht des Mietinteressenten - KG 28.05.09, 8 U 223/08, Abruf-Nr. 092747  

    Ein Mietinteressent für Gewerberaum muss den Vermieter ungefragt darüber aufklären, dass er nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten beabsichtigt, die in der öffentlichen Meinung mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird. Der Verkauf solcher Bekleidung birgt ein hohes Konfliktpotenzial und bringt den Vermieter möglicherweise selbst in den Verdacht der Nähe zu rechtsradikalen Gesinnungen, was seinen öffentlichen Ruf und seine geschäftlichen Interessen gefährden könnte. Das KG hat die Revision zugelassen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 162 | ID 129439