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  • 01.05.2006 | Grundstücksveräußerung

    Altfälle: Auch Gewerberaummieter muss Kautionsaushändigung an Erwerber beweisen

    Den Wohnraummieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Aushändigung seiner an den Veräußerer geleisteten Kaution an den Erwerber eines vor dem 1.9.01 veräußerten Grundstücks, wenn er von diesem die Rückgewähr der Sicherheit verlangt (BGH MK 06, 26, Abruf-Nr. 053152). Der XII. Zivilsenat hat sich dieser Rechtsprechung des VIII. Senats nun für die gewerbliche Miete angeschlossen (16.11.05, XII ZR 124/03, Abruf-Nr. 060392). Grund: Der die Haftung des Erwerbers gegenüber dem früheren Recht erweiternde § 566a BGB ist wegen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auf Veräußerungsvorgänge vor seinem In-Kraft-Treten (1.9.01) selbst nicht anzuwenden, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Grundstückserwerbers lehnt der BGH ab. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Grundstückserwerber seinen Anspruch auf Auszahlung der vom Mieter an den Grundstücksveräußerer gezahlten Kaution auch tatsächlich gegen Letzteren durchsetzt und die Kaution erhält. Es lassen sich vielmehr Fälle denken, in denen – etwa bei drohender oder bestehender Insolvenz des Veräußerers – die Kaution von diesem nicht mehr zu erlangen ist. Ebenso wenig kann eine (im Streitfall vorliegende) wirtschaftliche und personelle Verflechtung zwischen Grundstücksveräußerer und Erwerber als ausreichendes Indiz für eine Übertragung der Kaution von der alten auf die neue Vermieterin angesehen werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 79 | ID 88608