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  • 01.06.2005 | Gewerberaummiete

    Kündigung durch Auszug?

    Räumt die Mieterin die Mietsache unter gleichzeitiger Einstellung der Mietzahlung und erfährt der Vermieter dies alsbald, ist das Verhalten der Mieterin als schlüssige Kündigung zu bewerten. Parteivereinbarungen über ein Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung sind eng auszulegen (OLG Frankfurt 4.3.05, 24 U 71/04, n.v., Abruf-Nr. 051395).

     

    Praxishinweis

    Die Mieterin war hier wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur fristlosen Kündigung nach § 542 BGB a.F. berechtigt. Das OLG stellt klar: Für eine Kündigung nach dieser Vorschrift sah das Gesetz keine Schriftform vor. Das vertragliche Schriftformerfordernis bezog sich nur auf die ordentliche Kündigung. Hier hätte bei der Vertragsgestaltung Vorsorge getroffen werden müssen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 106 | ID 88638