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  • 01.01.2007 | Gewerberaummiete

    Kein Wucher bei Kautionsabrede möglich

    Mit Beschluss vom 4.9.06 (3 U 78/06, GuT 06, 306, Abruf-Nr. 063638) hat das OLG Brandenburg klare Aussagen rund um die Kautionsabrede im Gewerberaummietrecht getroffen. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob für die Vereinbarung von Mietsicherheiten bei Gewerberaum bestimmte Grenzen bestehen. Danach gilt Folgendes:  

     

    • Eine Nichtigkeit der Abrede wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wucherähnlichen Geschäfts scheidet von vornherein aus.

     

    • Mietsicherheiten sind grundsätzlich unbegrenzt vereinbar, es sei denn, sie werden schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt.

     

    • Nicht schikanös ist eine Kaution in Höhe von sieben Monatsmieten bei einer längeren Gewerberaummiete.

     

    • Verwendet der Vermieter AGB mit einem Kautionsbetrag von über drei Monatsmieten, hält dies der Generalklausel von § 307 BGB stand.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 7 | ID 88493